Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: März 2023
der Medical Workforce Cherif GmbH (im Folgenden: Personalvermittler)
Sitz: Dresden, HRB 43175
Altmarkt 10 B/D, 01067 Dresden
Geschäftsführer: Fathi Cherif
§1 Allgemeines
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Aufträge von Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) an den Personalvermittler zur Erbringung von Personalvermittlungsleistungen werden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch bei den Zahlungen durch Dritte.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Personalvermittlers gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur im Falle der schriftlichen Zustimmung des Personalvermittlers.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Personalvermittlers gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur im Falle der schriftlichen Zustimmung des Personalvermittlers.
§2 Leistungen
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Der Auftraggeber beauftragt den Personalvermittler mit der Vermittlung von Auszubildenden im Pflegeberuf sowie ausländischer Pflegekräfte, die in Deutschland kurzfristig als Pflegehilfskräfte und nach der Anerkennung ihrer Qualifikationen als examinierte Pflegefachkräfte eingesetzt werden können (im Folgenden: Pflegekraft).
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Der Auftraggeber wird als Arbeitgeber unmittelbar mit der jeweiligen Pflegekraft als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag schließen. Der Personalvermittler wird nicht Partei des Arbeitsvertrages und ist kein Arbeitgeber oder Ausbilder der jeweiligen Pflegekraft.
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Der Personalvermittler hat der zuständigen Behörde die gewerbsmäßige Personalvermittlung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 GewO angezeigt. Er ist ferner im Besitz einer Bescheinigung der Behörde über den Empfang der Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 GewO.
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Gemäß dem Employer-Pays-Prinzip, dem Internationalen Recht (ILO) übernimmt der Auftraggeber sämtliche Kosten für die Anwerbung, Sprachausbildung sowie Anerkennungsmaßnahmen.
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Der Personalvermittler ist verpflichtet, die Pflegekräfte während des gesamten Anwerbungs- und Vermittlungsprozesses zu begleiten und die Lösungsmöglichkeiten bei Konfliktsituationen anzubieten.
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Integrationsmanagement- Konzept wird zwischen Personalvermittler und Auftraggeber vertraglich geregelt. Bei der Vermittlung internationaler Mitarbeiter verpflichtet sich der Auftraggeber zur Erstellung eines Integrationsmanagementkonzeptes mit mindestens den folgenden Inhalten bzw. Gliederungspunkten:
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Vorwort / Einleitung
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Vorbereitungen nach der Anwerbung
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Ankommen und die ersten Tage
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Unterstützung beim Relocation Management
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Integrationsmanagement etablieren
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Patenschaften und Mentoring
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Anerkennungsprozess organisieren
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Einarbeitung anpassen
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Teambuilding begleiten
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Kompetenzen erweitern
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Konflikte auffangen
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Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
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Mit Kündigung und Abwerbung umgehen
Das Integrationsmanagementkonzept wird den Kandidaten/in vorgelegt und wird als Anhang Bestandteil des Arbeitsvertrags. Bei der Umsetzung des jeweiligen Konzeptes werden bestehende Betriebs- und Personalräte beteiligt.
§3 Faire Anwerbung Pflege
a) Der Personalvermittler bekennt sich bei ihrer Arbeit zu folgenden, international gültigen Regeln und Normen und erwartet von ihren Kunden, dass diese sich ebenfalls dazu bekennen:
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Internationale Menschenrechtskonventionen: https://www.menschenrechtsabkommen.de
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ILO-Kernarbeitsnormen, insbesondere die allgemeinen Prinzipien und operativen Leitlinien für eine faire Anwerbung der ILO: https://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm
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IRIS-Standards der Internationalen Organisation of Migration: https://iris.iom.int/sites/g/files/tmzbdl201/files/documents/IRIS%20Standard%20Report%20.pdf
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WHO-Verhaltenskodex: https://www.who.int/hrh/migration/code/WHO_global_code_of_practice_EN.pdf
b) Von den Pflegekräften werden durch den Personalvermittler keinerlei Vermittlungskosten erhoben.
c) Das „Employer Pays“-Prinzip gilt sowohl für den Personalvermittler wie auch für ihre Kunden. Unter Employer-Pays-Prinzip versteht man eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dass bei einem Vermittlungsprozess keine zur Vermittlung zugehörigen Kosten durch den Arbeitnehmenden übernommen werden müssen. Dieses Prinzip findet eine breite internationale Anerkennung und wird insbesondere durch die International Labor Organisation (ILO) unterstützt. Genaueres zum Employer Pays Prinzip und was zugehörige Kosten sind finden sich auch hier: https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_protect/---protrav/---migrant/documents/publication/wcms_536755.pdf
§4 Vergütung
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Vereinbarte Vergütungen verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht explizit anders vereinbart. Die Vergütung besteht in einem Vermittlungshonorar je vermittelter Pflegekraft.
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Gehalt bzw. die Ausbildungsvergütung der jeweiligen Pflegekraft sowie die Kosten für etwa notwendige Fach- oder Anerkennungskurse und behördliche Gebühren in Deutschland werden von der Vergütung nicht abgedeckt. Diese sind vom Auftraggeber separat zu tragen.
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Auch nach erfolgter Kündigung eines Personalvermittlungsvertrages schuldet der Auftraggeber dem Personalvermittler bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einer von dem Personalvermittler vorgeschlagenen Pflegekraft und dem Auftraggeber oder einem Dritten die vereinbarte Vergütung.
§5 Haftung, Gewährleistung
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Sollte eine vermittelte Pflegekraft ihre Tätigkeit nicht aufnehmen, ist der Personalvermittler berechtigt, innerhalb einer Frist von Zehn Wochen ab dem eigentlich vorgesehenen Beginn der Tätigkeit bis zu drei gleichwertige Pflegekräfte anzubieten. In diesem Fall bleibt die Vergütungsverpflichtung bestehen.
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Der Personalvermittler ist nicht Partei des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Pflegekraft. Die Pflegekraft ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Personalvermittlers. Eine Haftung des Personalvermittlers für Schadensersatz- und sonstige Verpflichtungen der Pflegekraft aus ihrer Tätigkeit und Pflichtverletzungen der Pflegekraft gegenüber dem Auftraggeber sowie der Einrichtung ist daher ausgeschlossen.
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Der Haftungsausschluss betrifft auch Fälle, in denen die Pflegekraft ihre Tätigkeit aus Gründen, die von dem Personalvermittler nicht zu vertreten sind, nicht aufnimmt. Insbesondere besteht auch keine Haftung für Verzögerungen bei der Aufnahme der Tätigkeit, die daraus resultieren, dass die Erteilung von Visa oder Arbeitsgenehmigungen einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.
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Seitens des Personalvermittlers wird die Identität, das Vorliegen der Berufserlaubnis und der fachlichen Qualifikationen der Pflegekraft nach bestem Wissen und Gewissen geprüft. Der Auftraggeber wird jedoch vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit der Pflegekraft die Identität, das Vorliegen der Berufserlaubnis und der fachlichen Qualifikationen der Pflegekraft ebenfalls selbst überprüfen.
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Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Personalvermittlers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Personalvermittler nach den gesetzlichen Bestimmungen nur mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt.
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Für Schäden, die auf einer durch einfache Fahrlässigkeit verschuldeten Pflichtverletzung des Personalvermittlers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Verletzung betrifft eine vertragswesentliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), in welchen letzteren Fällen sich die Haftung auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt.
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Der Personalvermittler haftet nicht für Schäden aus nach Vertragsschluss eintretenden Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen.
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Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf etwaige außervertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
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Bei Vorsatz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Personalvermittlers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Personalvermittler nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelung geht den vorherigen Haftungsbeschränkungen Nummern 5 bis 8 vor.
§6 Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnung
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Die Vergütung ist in vollem Umfang im Zeitpunkt des Rechnungseingangs beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Personalvermittlers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
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Gegen Zahlungsansprüche des Personalvermittlers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Von dieser Beschränkung der Aufrechnung sind solche Forderungen des Auftraggebers ausgenommen, die auf seinem im Gegenseitigkeitsverhältnis zum jeweiligen Zahlungsanspruch des Personalvermittlers stehenden Anspruch auf Erbringung einer mangelfreien Leistung beruhen.
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Der Honoraranspruch entsteht auch, wenn mit dem vom Personalvermittler vorgeschlagenen Bewerber ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung über ein Beschäftigungsverhältnis final nicht mit dem Auftraggeber, sondern einem mit ihm verbundenen Unternehmen (entsprechend § 15 AktG) geschlossen wird.
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Der Personalvermittler hat ferner Anspruch auf das vereinbarte Honorar, wenn Unterlagen und/oder Informationen, die den Personalvermittler dem Auftraggeber zu Verfügung gestellt hat, vom Auftraggeber an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden und ein Dritter daraufhin innerhalb der ersten 12 Monate nach Überlassung der Unterlagen und/oder Informationen einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber abschließt.
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Wird ein Bewerber vom Auftraggeber zunächst abgelehnt, sodann aber vom Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (entsprechend § 15 AktG) innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Vorstellungsgespräch gleichwohl beschäftigt oder innerhalb dieser Frist ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung über ein Beschäftigungsverhältnis mit späterem Beginn geschlossen, hat der Personalvermittler vollen Anspruch auf das vereinbarte Honorar, und zwar auch dann, wenn Auftraggeber oder Bewerber nach dem Vorstellungsgespräch weitere Leistungen vom Personalvermittler nicht in Anspruch genommen haben.
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Der Honoraranspruch entsteht jeweils auch, wenn der Auftraggeber (oder ein Dritter in den vorgenannten Fällen) den Bewerber nicht als Pflege(fach)kraft, sondern für eine andere Tätigkeit einstellt.
§7 Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Vertragsverhältnisse des Personalvermittlers unterliegen dem deutschen Recht. Gerichtsstand für Vereinbarungen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Dresden.
§8 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an
die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck
der ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.